In der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sei das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit durch Freihaltung der Sichtzone höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführer an der Beständigkeit der Baubewilligung für die Parkplätze. Daran ändere der Umstand nichts, dass das Verhalten der Nachbarn, die sich erst 18 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung für die Parkplätze dagegen zur Wehr setzten, in nachvollziehbarer Weise als stossend empfunden werde.