Da sich der Gemeinderat bei der Erteilung der Baubewilligung für die Parkplätze nicht mit deren Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften auseinandergesetzt habe, sei die grundsätzliche Unwiderruflichkeit von in einem Ermittlungs- und Einspracheverfahren ergangenen Verfügungen in der vorliegenden Konstellation zu relativieren. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Beschwerdeführer von der Bewilligung Gebrauch gemacht hätten. Es stehe hier "nur" ein Nutzungsverbot für einen Vorplatz (als Parkplatz) zur Diskussion. Umso weniger rechtfertige der Vertrauensschutz die Unwiderruflichkeit der Baubewilligung (Erw. 6.3).