mangels ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls bzw. einer Ersatzlösung für Pflichtparkplätze auf der Parzelle Nr. ccc nicht erteilt werden könne (Erw. 6.2.1). Zudem schränkten die darauf abgestellten Fahrzeuge die Sichtzone bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. bbb massiv ein. Aus fachlicher Sicht der Sektion Verkehrsmanagement der Abteilung Tiefbau des BVU, der sich die Vorinstanz anschloss, werde die Verkehrssicherheit dadurch stark tangiert (Erw. 6.2.2).