Die beiden Parkplätze schlössen direkt an die R-Strasse an und wahrten daher den Strassenabstand von 4 m zu einer Gemeindestrasse gemäss § 111 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) und § 23 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____ vom 26. November 2008 nicht. Sie wären insofern auf eine (erleichterte) Ausnahmebewilligung nach § 67 oder § 67a BauG angewiesen, die -7-