2. Im angefochtenen Entscheid befand die Vorinstanz im Wesentlichen, auf dem Vorplatz des Gebäudes Nr. eee seien zwar (mit der Auflage in Ziff. 4 der Baubewilligung vom 5. August 2002) zwei Abstellplätze für Personenwagen rechtskräftig bewilligt und in der Folge erstellt worden (Erw. 5.3). Allerdings sei diese Bewilligung in Anwendung von § 37 VRPG zu widerrufen, weil sie rechtsfehlerhaft sei und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiege.