3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensunter- und -überschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -6- II. 1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nr. ccc der Gemeinde Q._____. Am 5. August 2002 wurde ihnen der Umbau des sich darauf befindlichen Wohngebäudes Nr. eee bewilligt. Die Bewilligung wurde unter anderem unter der folgenden Auflage erteilt (Hervorhebungen im Original):