Nach Ablauf dieser Frist blieb das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführer sistiert, verbunden mit dem Hinweis an die Parteien in der Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2023, dass es ihnen freistehe, jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2024 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 6. Mai 2024 zum Stand der Dinge und Fortgang des Verfahrens zu äussern. Den übrigen Verfahrensparteien wurde eine entsprechende Rückmeldung freigestellt. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung ersuchten die Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 um eine weitere Sistierung des Verfahrens bis nach den Sommerferien.