2. Mit Verfügung vom 8. November 2022 sistierte der instruierende Verwaltungsrichter das Verfahren nach Anhörung der Gegenparteien, die sich damit einverstanden erklärten, respektive sich dem Sistierungsantrag nicht widersetzten, einstweilen bis 10. Februar 2023. Nach Ablauf dieser Frist blieb das Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführer sistiert, verbunden mit dem Hinweis an die Parteien in der Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2023, dass es ihnen freistehe, jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen.