3. Dispositivziffer 6 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, BVURA.22.147, vom 1. September 2022 sei dahingehend anzupassen, dass den heutigen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen sei. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. Zudem stellten die Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: 1. Es sei das Verfahren bis auf Weiteres zu sistieren. 2. -4- Es sei ein Augenschein durchzuführen.