4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 539.–, insgesamt Fr. 2'039.–, werden dem Beschwerdeführer C._____ einerseits und den Beschwerdegegnern A._____ und B._____ andererseits je zu ½ (Fr. 1'019.50) in solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. C. 1. Diesen Entscheid liessen A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 30. September 2022 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen in der Sache: