Fr. 600.00 sachgerecht (siehe § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1, § 8a Abs. 2 und § 8c AnwT); der Betrag entspricht dem Minimalbetrag gemäss dem zur Verfügung stehenden Rahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (siehe § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.00, insgesamt Fr. 1'734.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat B. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen.