III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat der dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat, welcher die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwere beantragte (Eingabe Gemeinderat vom 14. November 2022), die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Angesichts der geringen Bedeutung, der knapp mittleren Schwierigkeit und des marginalen mutmasslichen Aufwands des Anwaltes erscheinen Parteikosten in Höhe von - 12 -