Bei der Verlegung der Parteikosten berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die Praxis, wonach bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens miteinander verrechnet werden (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1, 2009, S. 278, Erw. III). Da von einem je hälftigen Obsiegen / Unterliegen auszugehen war, waren keine Parteikosten zu ersetzen (1/2 - 1/2 = 0). 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.