2.4. Angesichts des Verfahrensausgangs war es gemäss § 31 Abs. 2 VRPG richtig, dass die Vorinstanz dem (zur Hälfte unterliegenden) Beschwerdeführer die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Die andere Hälfte wurde dem Gemeinderat (bzw. der Einwohnergemeinde) überbunden, da die Vorinstanz dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der Sitzplatzverglasung eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwarf (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG), weshalb es diesbezüglich auch zu einer Aufhebung und Rückweisung mit der Anordnung einer Wiederaufnahme kam.