Im Übrigen, d.h. soweit (sinngemäss) die Wiederaufnahme des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage und den Abstellplatz verlangt wurde, wurde die Beschwerde abgewiesen (siehe angefochtener Entscheid, S. 18). Dass die Vorinstanz bei diesem Verfahrensausgang von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschwerdeführers ausging, ist nicht zu beanstanden, zumal diese Einschätzung ohne weiteres innerhalb des Beurteilungs- und Ermessensspielraums liegt, welcher der Vorinstanz bei der Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten zusteht (siehe Erw. I/2).