Der Beschwerdeführer hat, wie dargelegt, jedoch keinen solchen Antrag gestellt, sondern lediglich eine Kostenbeschwerde erhoben. Unter diesen Umständen muss es dabei bleiben, dass der Verfahrensausgang gemäss Entscheid der Vorinstanz die Grundlage für die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrensund Parteikosten bildet. - 11 -