ferner auch Replik), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei. Hätte der Beschwerdeführer das Beurteilungsergebnis der Vorinstanz hinsichtlich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage als falsch beanstanden wollen, hätte er den Entscheid der Vorinstanz auch in der Sache – und nicht bloss im Kostenpunkt – anfechten und beantragen müssen, die Baubewilligung sei (auch) bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage aufzuheben und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens (auch) bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage an den Gemeinderat zurückzuweisen.