Dieses Ergebnis ist hinzunehmen und im Rahmen des vorliegenden Kostenbeschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erörtert, dass und weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht keine Auflage betreffend den Sitzplatz auf der Fertiggarage gemacht habe und die Baubewilligung auch in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.; ferner auch Replik), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei.