Stattdessen habe er auf eine Einwendung verzichtet, womit es gegen Treu und Glauben verstosse, diesbezüglich nunmehr einen Wiederaufnahmegrund geltend zu machen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17). Für den Sitzplatz auf der Fertiggarage kam für die Vorinstanz eine Anordnung wie bei der Sitzplatzverglasung daher nicht in Frage. Dieses Ergebnis ist hinzunehmen und im Rahmen des vorliegenden Kostenbeschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen.