Bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund seiner (Vor-)Kenntnisse wäre es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zuzumuten und von ihm auch zu erwarten gewesen, diesbezüglich eine Einwendung zu machen und geltend zu machen, dass für die Beurteilung des Baugesuchs und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs weitere Unterlagen nötig seien. Stattdessen habe er auf eine Einwendung verzichtet, womit es gegen Treu und Glauben verstosse, diesbezüglich nunmehr einen Wiederaufnahmegrund geltend zu machen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17).