Grundlage für die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenverteilung bildet der Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht ist an diesen Verfahrensausgang gebunden. Ob die vorinstanzliche Beurteilung in der Sache, welche Grundlage für den umstrittenen Kostenentscheid bildete, richtig war, ist im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht zu hinterfragen.