auch bezogen auf die weiteren angeblich nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten – d.h. namentlich den Sitzplatz auf der Fertiggarage und den Abstellplatz – aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens auch bezüglich dieser Bauten an den Gemeinderat zurückgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragt solches vor Verwaltungsgericht jedoch nicht (siehe Beschwerde, S. 3 [Antrag Ziffer 1.1/1]). In der Vorbemerkung hält er zudem ausdrücklich fest, er hätte den Entscheid der Vorinstanz auch als Ganzes anfechten können, die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränke sich jedoch auf die Anfechtung der Kostenverteilung (Beschwerde, S. 12).