Dieser Antrag ist in sich nicht schlüssig. Bei einer vollständigen Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde wäre der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 nicht nur aufzuheben gewesen, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden war, und die Sache wäre nicht nur zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückzuweisen gewesen. Sondern der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 hätte konsequenterweise - 10 -