2.3. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Anpassung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass "in Gutheissung" der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 aufzuheben sei, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden sei, und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückzuweisen (Beschwerde, S. 3 [Antrag Ziffer 1.1/1]). Dieser Antrag ist in sich nicht schlüssig.