Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 20 [Dispositiv-Zif- fer 1]). Mit anderen Worten hiess die Vorinstanz die Beschwerde ausschliesslich betreffend die Sitzplatzverglasung gut, nicht jedoch bezüglich der weiteren, angeblich nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten, d.h. den vor Vorinstanz ausdrücklich gerügten Sitzplatz auf der Fertiggarage sowie den Abstellplatz. Deshalb wurde die Beschwerde bloss "teilweise" gutgeheissen.