Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 auf, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden war, und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 20 [Dispositiv-Zif- fer 1]).