Damit begründe die Vorinstanz gewissermassen einen "umgekehrten Vertrauensschutz zum Nachteil des Privaten". Es werde eine falsche Auskunft von der zuständigen Behörde gegeben und sodann argumentiert, die falsch wiedergegebene Rechtslage gelte nun, da der Adressat der falschen Auskunft sich nicht gewehrt habe. Eine solche Rechtfertigung sei willkürlich und vermöge die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die unterlassene Auflage des Sitzplatzes auf der Fertiggarage keinesfalls zu heilen (zum Ganzen: Beschwerde, S. 12 ff., insbesondere S. 19 f.; ferner auch Replik).