Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Die Vorinstanz rechtfertige diese Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich treuwidrig verhalten und werfe ihm vor, er hätte aufgrund bzw. trotz der offensichtlich falschen Behauptung des Bauverwalters Einwendungen geltend machen müssen. Damit begründe die Vorinstanz gewissermassen einen "umgekehrten Vertrauensschutz zum Nachteil des Privaten".