Indem die Vorinstanz den Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens und damit die Kosten so verteilt habe, als hätte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt bzw. rechtsfehlerhaft entschieden. Der Sitzplatz auf der Fertiggarage sei nicht Bestandteil des angefochtenen Baubewilligungsverfahrens gewesen und sei nachweislich nicht öffentlich aufgelegen, obwohl es sich um eine Baute handle, bezüglich derer eine ordnungsgemässe Publikation hätte erfolgen müssen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art.