Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Einwohnergemeinde B. aufzuerlegen. Zudem sei die Einwohnergemeinde B. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) zu bezahlen (vgl. Beschwerde, S. 3 [Antrag Ziffern 1.1 und 1.2]). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens bestimme sich zunächst einzig anhand der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren. Der Be- -8-