Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von einem "normalen" Verfahrensfehler gesprochen werden (angefochtener Entscheid, S. 19). Bezüglich der Parteikosten würden bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen die Anteile verrechnet, und zwar auch dann, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten sei. Da vorliegend die Verfahrensbeteiligten je hälftig obsiegten, seien somit keine Parteikosten zu ersetzen (angefochtener Entscheid, S. 19). An dieser Beurteilung hält die Vorinstanz auch vor Verwaltungsgericht fest (siehe Beschwerdeantwort BVU).