Gemessen an seinen Rechtsbegehren erscheine es sachgerecht, ihn als zur Hälfte obsiegend zu betrachten (angefochtener Entscheid, S. 19). Im konkreten Fall rechtfertige es sich, die (Verfahrens-)Kosten dem Gemeinderat im Umfang seines Unterliegens, d.h. hälftig, aufzuerlegen, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im dem vorliegend strittigen Wiederaufnahmeverfahren zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren derart schwer wiege, dass dies gar zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds geführt habe und diese damit kausal für das vorliegende Verfahren gewesen sei.