Zur Begründung des Kostenpunkts führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, weshalb der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend gelte. Er dringe mit seinem Rechtsbegehren insoweit durch, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Sitzplatzverglasung aufgehoben werde. Hingegen unterliege er in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage sowie den Abstellplatz, wobei letzterer im Rahmen der Beschwerdebeurteilung als vernachlässigbar zu betrachten sei. Gemessen an seinen Rechtsbegehren erscheine es sachgerecht, ihn als zur Hälfte obsiegend zu betrachten (angefochtener Entscheid, S. 19).