II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 auf, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Hinsichtlich der Kostenfolgen verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte zu be- -7-