5. Am 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, mit welcher er an den Anträgen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie an deren Begründung festhielt. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2022 [GOG; SAR 155.200]). -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: