1.1. Seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids vom 29. August 2022 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Geschäfts-Nr. BVURA.21.100) aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 aufgehoben, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückgewiesen.