2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'950.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 468.–, insgesamt Fr. 2'418.–, werden je zur Hälfte der Einwohnergemeinde B. sowie dem Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. C. Gegen den am 30. August 2022 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob A. am 29. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde