Auf entsprechenden Hinweis des BVU, Rechtsabteilung, hin, teilte A. am 10. März 2021 mit, dass die Eingabe vom 18. Februar 2021 als formelle Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 entgegenzunehmen und zu behandeln sei. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, entschied am 29. August 2022: