Die Nutzung der Decke der altrechtlich bewilligten Fertiggarage als Sitzplatz wurde zugestanden; gleichzeitig wurde festgehalten, dass im Falles eines Abbruchs der Fertiggarage kein Anspruch auf die Nutzung des Sitzplatzes im Unterabstand zum Kulturland und in der bestehenden Höhe besteht. Im Dienstbarkeitsvertrag im Zusammenhang mit dem Neubau auf Parzelle Nr. X müsse auch die Sitzplatzverglasung geregelt werden, andernfalls sei der bewilligte Zustand wiederherzustellen. Für das Gartenhaus sei die schriftliche Zustimmung des betroffenen angrenzenden Grundeigentümers einzureichen, -3-