Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.383 / MW/ tm (BVURA.21.100) Art. 24 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, vertreten durch MLaw Roger Felder, Rechtsanwalt, führer Schwertstrasse 1, 5401 Baden gegen Vorinstanzen Gemeinderat B._____, vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Verfahrens- und Parteikosten) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der Gemeinderat B. legte vom 27. August bis 25. September 2020 das nachträgliche Baugesuch von E. und F. betreffend "Überdachung Garagen- vorplatz mit Windschutz, Gartenhaus (bereits erstellt), Rückbau Vordach" auf der Parzelle Nr. C öffentlich auf. Mit E-Mail vom 10. September 2020 wandte sich A. an die Bauverwaltung und erkundigte sich, ob für die Erstellung und Erweiterung des gedeckten Sitzplatzes, den Sitzplatz auf der Fertiggarage mit Geländer- und Storen- Montage und den Abstellplatz mit Verbund- und Rasengittersteinen ohne Entwässerung eine Nachbesserung zum bestehenden Baugesuch oder eine zweite Baugesuchseingabe erfolge. Im Weiteren fragte er nach, wes- halb auf dem Garagenvorplatz mit Windschutz nur ein Rückbau des Vor- dachs verlangt sei, stehe die erwähnte Baute doch im Unterabstand zum Landwirtschaftsland bzw. zur Bauzonengrenze. Die Bauverwaltung antwor- tete A. am 11. September 2020, sie werde die Masse des bestehenden Anbaus im Laufe des Verfahrens überprüfen und durch die Bauherrschaft nachbessern lassen. Die Zweitnutzung der Garage als Sitzplatz sei Be- standteil des aktuellen Baugesuchs. Die Rasengittersteine würden in einem neuen Baugesuch abgehandelt. Das Vordach, welches zurückgebaut wer- den solle, befinde sich seitlich an der Fertiggarage. Die Überdachung des Garagenvorplatzes sei Bestandteil des Baugesuchs. Über den Verbleib oder den Rückbau im Unterabstand zum Kulturland entscheide der Ge- meinderat. Eine Einwendung wurde während der öffentlichen Auflagefrist nicht erho- ben. 2. Am 9. November 2020 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung mit teil- weiser Abweisung und Tolerierung. Materiell wurden folgende Bauten ge- prüft: Gartenhaus, Sitzplatzverglasung, Sitzplatz auf der Fertiggarage, Überdachung Garagenvorplatz mit Windschutz. Die Garagenvorplatzüber- dachung wurde abgewiesen, jedoch toleriert. Die Nutzung der Decke der altrechtlich bewilligten Fertiggarage als Sitzplatz wurde zugestanden; gleichzeitig wurde festgehalten, dass im Falles eines Abbruchs der Fertig- garage kein Anspruch auf die Nutzung des Sitzplatzes im Unterabstand zum Kulturland und in der bestehenden Höhe besteht. Im Dienstbarkeits- vertrag im Zusammenhang mit dem Neubau auf Parzelle Nr. X müsse auch die Sitzplatzverglasung geregelt werden, andernfalls sei der bewilligte Zustand wiederherzustellen. Für das Gartenhaus sei die schriftliche Zu- stimmung des betroffenen angrenzenden Grundeigentümers einzureichen, -3- andernfalls es zu entfernen bzw. zu versetzen sei. Die Materialablagerun- gen entlang der Fertiggarage seien zu entfernen. 3. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 wandte sich A. erneut an die Bauver- waltung. Er habe erfahren, dass beim Baugesuch von E. und F. eine Vor- entscheidung, evtl. eine Baubewilligung, ergangen sei. Ihm sei nicht mitge- teilt worden, was die Bauherrschaft alles nachbessern müsse und zur Be- willigung eingereicht habe. Er müsse annehmen, dass diverse Bauten im laufenden Baugesuchsverfahren beurteilt würden, von welchen er im Rah- men seines rechtlichen Gehörs keine Kenntnis habe nehmen und gegen welche er keine (allfällige) Einwendung habe erheben können. Nach verschiedenen E-Mails zwischen den Gemeindebehörden und A. be- antragte letzterer am 8. Januar 2021, die Baubewilligung vom 9. November 2020 sei aufzuheben und als ungültig zu erklären. 4. Mit Protokollauszug vom 18. Januar 2021 nahm der Gemeinderat Stellung zu den von A. gerügten Punkten. Der Gemeinderat hielt fest, er sei der Auffassung, dass das Baugesuch für die bereits erstellten Bauvorhaben ordnungsgemäss erfolgt sei. Es stehe A. offen, den Weg einer Aufsichts- anzeige zu beschreiten. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Protokoll- auszug nicht. B. 1. Am 18. Februar 2021 reichte der mittlerweile anwaltlich vertretene A. beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, eine Auf- sichtsanzeige ein. Er bezog er sich auf verschiedene Bauten von G. und H. und beantragte: 1. Der Gemeinderat sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, die im Baugesuchs- verfahren EBPA-6985-7567 fehlerhaft ergangene Baubewilligung BG 2020-40 in Bezug auf die nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten aufzuheben und bezüglich dieser Bauten ein neues nachträgliches Bau- gesuchsverfahren mit korrekter Auflage durchzuführen. 2. Eventualiter sei die im Baugesuchsverfahren EBPA-6985-7567 fehlerhaft ergangene Baubewilligung BG 2020-40 in Bezug auf die nicht ordnungs- gemäss publizierten Bauten direkt durch die Aufsichtsbehörde aufzuhe- ben, soweit der Gemeinderat seinen Pflichten nicht ordnungsgemäss nachkommt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderats (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). -4- Auf entsprechenden Hinweis des BVU, Rechtsabteilung, hin, teilte A. am 10. März 2021 mit, dass die Eingabe vom 18. Februar 2021 als formelle Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 entgegenzunehmen und zu behandeln sei. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, entschied am 29. August 2022: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemein- derats B. vom 18. Januar 2021 aufgehoben, soweit damit die Sitzplatzver- glasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatz- verglasung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'950.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 468.–, ins- gesamt Fr. 2'418.–, werden je zur Hälfte der Einwohnergemeinde B. sowie dem Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. C. Gegen den am 30. August 2022 zugestellten Entscheid des BVU, Rechts- abteilung, erhob A. am 29. September 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1.1. Seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids vom 29. August 2022 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Geschäfts-Nr. BVURA.21.100) aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 aufgehoben, soweit damit die Sitzplatzvergla- sung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitz- platzverglasung an den Gemeinderat zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'950.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 468.–, insgesamt Fr. 2'418.–, werden vollumfänglich der Einwohnergemeinde B. auferlegt. -5- 1.2 sei Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 29. August 2022 des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (Geschäfts-Nr. BVURA.21.100) auf- zuheben und die Einwohnergemeinde B. zu verpflichten, dem Beschwer- deführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Entscheids vom 29. Au- gust 2022 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Geschäfts-Nr. BVURA.21.100) an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Zudem stellte er folgenden Prozessantrag: 4. Es seien die vollständigen Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragte der Gemeinderat B. die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 5. Am 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgefor- derte Stellungnahme ein, mit welcher er an den Anträgen der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde sowie an deren Begründung festhielt. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2022 [GOG; SAR 155.200]). -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gege- ben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an- gefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N. 5 zu § 52). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Be- schwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2; RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80, N. 22 zu Art. 66; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 auf, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt wurde, und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Hinsichtlich der Kostenfolgen verpflichtete sie den Be- schwerdeführer, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte zu be- -7- zahlen; die andere Hälfte auferlegte sie der Einwohnergemeinde B. Partei- entschädigungen sprach sie keine zu (angefochtener Entscheid, S. 20 [Dis- positiv]). Zur Begründung des Kostenpunkts führte die Vorinstanz aus, die Be- schwerde sei teilweise gutzuheissen, weshalb der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend gelte. Er dringe mit seinem Rechtsbegehren insoweit durch, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Sitzplatzverglasung aufgehoben werde. Hingegen unterliege er in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage sowie den Abstellplatz, wobei letzterer im Rahmen der Beschwerdebeurteilung als vernachlässigbar zu betrachten sei. Gemessen an seinen Rechtsbegehren erscheine es sachgerecht, ihn als zur Hälfte obsiegend zu betrachten (angefochtener Entscheid, S. 19). Im konkreten Fall rechtfertige es sich, die (Verfahrens-)Kosten dem Gemeinderat im Um- fang seines Unterliegens, d.h. hälftig, aufzuerlegen, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im dem vorliegend strittigen Wiederaufnahmeverfahren zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren derart schwer wiege, dass dies gar zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds geführt habe und diese damit kausal für das vorliegende Verfahren gewesen sei. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von einem "normalen" Verfah- rensfehler gesprochen werden (angefochtener Entscheid, S. 19). Bezüg- lich der Parteikosten würden bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen die Anteile verrechnet, und zwar auch dann, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten sei. Da vorliegend die Verfahrensbeteiligten je hälftig obsiegten, seien somit keine Parteikosten zu ersetzen (angefochtener Entscheid, S. 19). An dieser Beurteilung hält die Vorinstanz auch vor Verwaltungsge- richt fest (siehe Beschwerdeantwort BVU). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids sei dahingehend neu zu fassen, dass in Gutheissung der Be- schwerde der Entscheid des Gemeinderats B. vom 18. Januar 2021 aufzu- heben sei, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden sei, und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Baube- willigungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinde- rat zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollum- fänglich der Einwohnergemeinde B. aufzuerlegen. Zudem sei die Einwoh- nergemeinde B. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Parteientschädigung gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) zu bezahlen (vgl. Beschwerde, S. 3 [Antrag Ziffern 1.1 und 1.2]). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens bestimme sich zunächst einzig an- hand der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren. Der Be- -8- schwerdeführer habe im konkreten Fall nur die Aufhebung der Baubewilli- gung BG 2020-40 in Bezug auf die nicht ordnungsgemäss publizierten Bau- ten verlangt. Indem die Vorinstanz den Grad des Obsiegens bzw. Unterlie- gens und damit die Kosten so verteilt habe, als hätte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt bzw. rechtsfehlerhaft entschie- den. Der Sitzplatz auf der Fertiggarage sei nicht Bestandteil des angefoch- tenen Baubewilligungsverfahrens gewesen und sei nachweislich nicht öf- fentlich aufgelegen, obwohl es sich um eine Baute handle, bezüglich derer eine ordnungsgemässe Publikation hätte erfolgen müssen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Die Vorinstanz rechtfertige diese Verlet- zung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich treuwidrig verhalten und werfe ihm vor, er hätte aufgrund bzw. trotz der offensichtlich falschen Behauptung des Bauverwalters Einwen- dungen geltend machen müssen. Damit begründe die Vorinstanz gewis- sermassen einen "umgekehrten Vertrauensschutz zum Nachteil des Priva- ten". Es werde eine falsche Auskunft von der zuständigen Behörde gege- ben und sodann argumentiert, die falsch wiedergegebene Rechtslage gelte nun, da der Adressat der falschen Auskunft sich nicht gewehrt habe. Eine solche Rechtfertigung sei willkürlich und vermöge die Verletzung des recht- lichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die unterlassene Auflage des Sitzplatzes auf der Fertiggarage keinesfalls zu heilen (zum Ganzen: Be- schwerde, S. 12 ff., insbesondere S. 19 f.; ferner auch Replik). 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Obsiegender in einem Verfahren ist, wer gemessen am Dispositiv und un- abhängig von der Begründung mit seinem Begehren durchgedrungen ist; massgebend ist stets der formelle Ausgang des Verfahrens (AGVE 1991, S. 153, Erw. 1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.34 vom 27. Juni 2017, Erw. II/5.2, WBE.2015.441 vom 26. April 2016 [WBE.2015.441], Erw. II/3.1). -9- 2.2. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, die im Baugesuchsverfahren EBPA-6985-7567 fehlerhaft ergangene Baube- willigung BG 2020-40 sei in Bezug auf die nicht ordnungsgemäss publizier- ten Bauten aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, bezüglich dieser Bauten ein neues nachträgliches Baugesuchsverfahren mit korrek- ter Auflage durchzuführen (vgl. Vorakten, act. 11 und 39, ferner act. 100). Aus der Begründung der Verwaltungsbeschwerde ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer dabei namentlich auf die Erstellung und Erweiterung des gedeckten Sitzplatzes in nordöstlicher Richtung (d.h. die Sitzplatzvergla- sung), den nordwestlich orientierten Sitzplatz auf der Fertiggarage mit Ge- länder- und Storenmontage (d.h. den Sitzplatz auf der Fertiggarage) sowie den ebenfalls in nordwestlicher Richtung erstellten Abstellplatz mit Ver- bund- und Rasengittersteinen ohne Entwässerung bezog (vgl. Vorakten, act. 12 ff. i.V.m. act. 39). Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 auf, soweit damit die Sitzplatzver- glasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden war, und wies die Sa- che zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies die Vor- instanz die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 20 [Dispositiv-Zif- fer 1]). Mit anderen Worten hiess die Vorinstanz die Beschwerde aus- schliesslich betreffend die Sitzplatzverglasung gut, nicht jedoch bezüglich der weiteren, angeblich nicht ordnungsgemäss publizierten Bauten, d.h. den vor Vorinstanz ausdrücklich gerügten Sitzplatz auf der Fertiggarage sowie den Abstellplatz. Deshalb wurde die Beschwerde bloss "teilweise" gutgeheissen. 2.3. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Anpassung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass "in Gutheissung" der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 aufzuheben sei, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstlichen Seite bewilligt worden sei, und die Sache sei zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüg- lich der Sitzplatzverglasung an den Gemeinderat zurückzuweisen (Be- schwerde, S. 3 [Antrag Ziffer 1.1/1]). Dieser Antrag ist in sich nicht schlüs- sig. Bei einer vollständigen Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde wäre der Entscheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 nicht nur auf- zuheben gewesen, soweit damit die Sitzplatzverglasung auf der nordöstli- chen Seite bewilligt worden war, und die Sache wäre nicht nur zur Wieder- aufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzvergla- sung an den Gemeinderat zurückzuweisen gewesen. Sondern der Ent- scheid des Gemeinderats vom 18. Januar 2021 hätte konsequenterweise - 10 - auch bezogen auf die weiteren angeblich nicht ordnungsgemäss publizier- ten Bauten – d.h. namentlich den Sitzplatz auf der Fertiggarage und den Abstellplatz – aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme des Baube- willigungsverfahrens auch bezüglich dieser Bauten an den Gemeinderat zurückgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragt solches vor Verwaltungsgericht jedoch nicht (siehe Beschwerde, S. 3 [Antrag Zif- fer 1.1/1]). In der Vorbemerkung hält er zudem ausdrücklich fest, er hätte den Entscheid der Vorinstanz auch als Ganzes anfechten können, die vor- liegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränke sich jedoch auf die Anfechtung der Kostenverteilung (Beschwerde, S. 12). Grundlage für die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenverteilung bildet der Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht ist an diesen Verfahrensausgang gebunden. Ob die vorinstanzliche Beurteilung in der Sache, welche Grundlage für den umstrittenen Kostenentscheid bil- dete, richtig war, ist im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht zu hin- terfragen. Bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage kam die Vor- instanz zum Schluss, aufgrund seiner (Vor-)Kenntnisse wäre es dem Be- schwerdeführer nach Treu und Glauben zuzumuten und von ihm auch zu erwarten gewesen, diesbezüglich eine Einwendung zu machen und gel- tend zu machen, dass für die Beurteilung des Baugesuchs und zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs weitere Unterlagen nötig seien. Stattdessen habe er auf eine Einwendung verzichtet, womit es gegen Treu und Glauben verstosse, diesbezüglich nunmehr einen Wiederaufnahmegrund geltend zu machen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17). Für den Sitzplatz auf der Fertiggarage kam für die Vorinstanz eine Anordnung wie bei der Sitzplatz- verglasung daher nicht in Frage. Dieses Ergebnis ist hinzunehmen und im Rahmen des vorliegenden Kostenbeschwerdeverfahrens nicht zu überprü- fen. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erörtert, dass und weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht keine Auflage betreffend den Sitzplatz auf der Fertiggarage gemacht habe und die Bau- bewilligung auch in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage hätte auf- gehoben werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.; ferner auch Replik), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei. Hätte der Beschwerdeführer das Beurteilungsergebnis der Vorinstanz hinsichtlich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage als falsch beanstanden wollen, hätte er den Entscheid der Vorinstanz auch in der Sache – und nicht bloss im Kostenpunkt – anfechten und beantragen müssen, die Baubewilligung sei (auch) bezüglich des Sitz- platzes auf der Fertiggarage aufzuheben und die Sache sei zur Wiederauf- nahme des Baubewilligungsverfahrens (auch) bezüglich des Sitzplatzes auf der Fertiggarage an den Gemeinderat zurückzuweisen. Der Beschwer- deführer hat, wie dargelegt, jedoch keinen solchen Antrag gestellt, sondern lediglich eine Kostenbeschwerde erhoben. Unter diesen Umständen muss es dabei bleiben, dass der Verfahrensausgang gemäss Entscheid der Vor- instanz die Grundlage für die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten bildet. - 11 - Dem vorinstanzlichen Verfahrensausgang entsprechend wurde die Verwal- tungsbeschwerde teilweise gutgeheissen, indem der Entscheid des Ge- meinderats vom 18. Januar 2021 in Bezug auf die nachträgliche Baubewil- ligung für die Sitzplatzverglasung aufgehoben und die Sache zur Wieder- aufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich der Sitzplatzvergla- sung an den Gemeinderat zurückgewiesen wurde. Im Übrigen, d.h. soweit (sinngemäss) die Wiederaufnahme des nachträglichen Baubewilligungs- verfahrens in Bezug auf den Sitzplatz auf der Fertiggarage und den Abstell- platz verlangt wurde, wurde die Beschwerde abgewiesen (siehe angefoch- tener Entscheid, S. 18). Dass die Vorinstanz bei diesem Verfahrensaus- gang von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen des Beschwerde- führers ausging, ist nicht zu beanstanden, zumal diese Einschätzung ohne weiteres innerhalb des Beurteilungs- und Ermessensspielraums liegt, wel- cher der Vorinstanz bei der Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten zusteht (siehe Erw. I/2). 2.4. Angesichts des Verfahrensausgangs war es gemäss § 31 Abs. 2 VRPG richtig, dass die Vorinstanz dem (zur Hälfte unterliegenden) Beschwerde- führer die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Die an- dere Hälfte wurde dem Gemeinderat (bzw. der Einwohnergemeinde) über- bunden, da die Vorinstanz dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der Sitzplatzverglasung eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwarf (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG), weshalb es diesbezüglich auch zu einer Aufhebung und Rückweisung mit der Anordnung einer Wiederaufnahme kam. Bei der Verlegung der Parteikosten berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die Praxis, wonach bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens miteinander verrechnet werden (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1, 2009, S. 278, Erw. III). Da von einem je hälftigen Obsiegen / Unterliegen auszugehen war, waren keine Parteikosten zu ersetzen (1/2 - 1/2 = 0). 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat der dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat, welcher die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwere beantragte (Eingabe Gemeinderat vom 14. November 2022), die Partei- kosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Angesichts der gerin- gen Bedeutung, der knapp mittleren Schwierigkeit und des marginalen mut- masslichen Aufwands des Anwaltes erscheinen Parteikosten in Höhe von - 12 - Fr. 600.00 sachgerecht (siehe § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1, § 8a Abs. 2 und § 8c AnwT); der Betrag entspricht dem Minimalbetrag gemäss dem zur Ver- fügung stehenden Rahmen von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (siehe § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.00, insgesamt Fr. 1'734.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat B. die vor Ver- waltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat B. (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 13 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 6. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi