1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. August 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Ortsbürgergemeinde Q. (Gemeinderat) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung - 19 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten