7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. III. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: