beurteilende Gericht eine Anordnung, die sich als unrechtmässig erweist, aufheben und den rechtmässigen Zustand wiederherstellen kann (BGE 144 I 181 Erw. 5.3.3). Durch seinen erst rund zwei Jahre nach dem Zuteilungsentscheid und dem Abschluss der neuen Pachtverträge getroffenen bzw. dem Beschwerdeführer eröffneten Entscheid, dass dieser bei der Pachtlandzuteilung nicht berücksichtigt worden sei, dürfte der Gemeinderat auch die von Art. 29a BV geforderte Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes unterlaufen haben.