Dieses Vorgehen des Gemeinderats ist problematisch. Entscheide sind den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer war als Gesuchsteller Partei des Zuteilungsverfahrens. Entsprechend hätte ihm der Entscheid über die Pachtlandverteilung vom 20. August 2019 direkt zugestellt werden müssen. Dass davon abgesehen wurde, verstösst gegen § 26 Abs. 1 VRPG sowie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 133 I 201, Erw. 2.1). Die umstrittene Nichtberücksichtigung im Rahmen der Pachtlandvergabe stellt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV dar (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2017 vom 1. März 2018, Erw.