zu befinden haben, soweit eine solche mit Blick auf bereits weitgehend abgelaufene Pachtperiode und die beschränkten Rückabwicklungsmöglichkeiten noch Sinn ergibt (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erw. II./1.5 vorstehend). 6. 6.1. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden (vgl. BGE 119 Ia 316, Erw. 2d). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich indes der nachfolgende ergänzende Hinweis.