aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung, insbesondere des Vorwurfs der Verletzung von Ausstandspflichten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2. Sollte die Vorinstanz in ihrem Neuentscheid zum Schluss kommen, dass Ausstandspflichten verletzt worden sind, wird sie auch über die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die laufende Pachtperiode und eine allfällige Wiederholung von Verfahrensschritten mit unbefangener Besetzung - 17 -