5. 5.1. Eine Heilung der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht (hinsichtlich des Vorbringens, bei der Pachtlandzuteilung bzw. bei der Weigerung, dem Beschwerdeführer Pachtland zuzuteilen, seien Ausstandsvorschriften verletzt worden) sowie des Replikrechts durch die Vorinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren fällt schon deshalb ausser Betracht, weil das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt, indem es anders als die Vorinstanz (§ 52 VRPG) die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids nicht überprüfen kann (§ 55 Abs. 3 VRPG).