Angesichts dessen hat es sich bei der eingeholten Stellungnahme inklusive Beilagen zumindest betreffend die (nicht behandelten) Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausstandspflichtsverletzungen durchaus um ein für den Entscheid wesentliches Novum in obgenanntem Sinne gehandelt. Entsprechend ist im Umstand, dass die Vorinstanz diese Eingabe dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt hat, eine Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.