Weiter figurieren auf der Liste die beiden gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers befangenen Personen des Pachtlandausschusses, womit seine diesbezügliche Argumentation grundsätzlich untermauert wird. Angesichts dessen hat es sich bei der eingeholten Stellungnahme inklusive Beilagen zumindest betreffend die (nicht behandelten) Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausstandspflichtsverletzungen durchaus um ein für den Entscheid wesentliches Novum in obgenanntem Sinne gehandelt.