Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung – und damit insbesondere auch die Verletzung des Replikrechts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Gehörsverletzung kann selbst bei